Entsorgungsfachbetriebe national der EMAS gleichgestellt - FAQ

Antworten auf die häufigsten Fragen und den derzeitigen Status Quo folgen hier.

 

1) Was ist für eine Eintragung in das nationale Register und der damit verbundenen gesetzlichen Gleichstellung zur EMAS erforderlich?

Mit der Kundmachung der UMG Register VO wurden die Anforderungen für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, geregelt.

Folgende Anforderungen gem. §3 UMG Registerverordnung:

1. Vorlage eines von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß § 4 Abs.1 Z 3, Abs. 2 Z 3 oder Abs. 3 Z 2,

2. Vorlage einer von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichneten Zertifizierungsempfehlung, eines gültigen V.EFB-Zertifikates, das auf Basis der Regelungen über die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe (RAEF) ausgestellt wurde sowie eineStellungnahme des V.EFB Beirates zum gemäß § 4 erstellten Bericht bzw.

3. Nachweise über die Zahlung des für das Führen der Register durch das Umweltbundesamt als Dienstleister anfallenden Aufwandersatzes.


2) Welche Anforderungen werden an den Bericht gestellt?

a) klare und unmissverständliche Beschreibung der Organisation, eine Zusammenfassung ihrer Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen sowie gegebenenfalls der Beziehung zu etwaigen Mutterorganisationen;

b) Beschreibung der Umweltpolitik der Organisation und Beschreibung des umweltbezogenen Managementsystems;

c) Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen des Betriebes führen, und Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen;

d) Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen;

e) Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung, gemessen an den Umweltzielsetzungen und -einzelzielen des Betriebes und bezogen auf die bedeutenden Umweltauswirkungen. Die Umweltleistung ist mittels Kernindikatoren gemäß Anhang IV Abschnitt C der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 darzustellen. [Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG, ABl. Nr. L 342 vom 22.12.2009 S.1.];

f) sonstige Faktoren der Umweltleistung, einschließlich der Einhaltung von Rechtsvorschriften im Hinblick auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen;

g) Bezugnahme auf die geltenden Umweltvorschriften;

h) Name und Akkreditierungs- oder Lizenznummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung.


3) Wie oft muss der Bericht aktualisiert werden?

Dem Umweltbundesamt sind im Dreijahresintervall der Bericht, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Berichtdas Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten Daten im Bericht vorzulegen. Der Bericht und die jährlich aktualisierten Daten im Bericht sind von einem EMAS-Umweltgutachter zu validieren.


4) Wird sich das EFB Regelwerk ändern?

Aktuell werden die V.EFB Dokumente überarbeitet. Vor Allem die Prüfliste wird geringfügig an die Anforderungen, die gem. Register Verordnung gestellt werden, erweitert. Hier die wichtigsten zusätzlichen Punkte:

Erstellung eines Berichtes gemäß §4, Abs. 1, Ziffer 3 UMG-RegisterVO

Dieser Bericht hat jedenfalls Daten über direkte und indirekte Umweltaspekt bezogen auf die abfallwirtschaftlichen Kriterien, die nach ihrer Wesentlichkeit bewertet werden zu enthalten. Als direkte Umweltaspekte in der Abfallwirtschaft sind z. B. Abfall, In- und Output inklusive Lagerbewirtschaftung, Lagerung und Manipulation von Abfällen (Bodennutzung, Geruch, Lärm), Maßnahmen zur Notfallvorsorge, Energieverbrauch von Fahrzeugen, Einsatz von Roh- und Hilfsstoffen (Chemikalien, Brennstoffe etc.) bei Behandlungsanlagen (CP Anlagen, Kompostwerk etc.), Abwasser, Abluft von Abfallbehandlungsanlagen, unter indirekten Umweltaspekten in der Abfallwirtschaft sind z. B. Abfallberatung und Kommunikation zum Thema Abfallvermeidung bzw.-trennung, Risikoabschätzung und Versicherungen sowie Beschaffung inklusive Auswahl von Entsorgungspartnern zu verstehen.

Umweltpolitik

- in Art und Umfang den abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten oder Dienstleistungen angemessen

- Verpflichtung zur kontinuierlichen Verbesserung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten und zur Vermeidung von Umweltbelastungen

- Festlegung und Bewertung von abfallwirtschaftlichen Zielen und Einzelzielen

- dokumentiert, umgesetzt und aufrechterhalten; allen Mitarbeitern bekannt und der Öffentlichkeit zugänglich

- Informationen am neuesten Stand

- Ziele und Einzelziele auf allen Ebenen im Einklang mit der Umweltpolitik

- Programme zur Verwirklichung der Ziele nachhaltig erarbeiteten


5) Was sind die Unterschiede zu einer herkömmlichen EMAS Zertifizierung?

EMAS ist ein Umweltmanagementsystem für alle Branchen und ist nicht auf die speziellen Bedürfnisse der Abfallwirtschaft ausgelegt. Die Eigenständigkeit der V.EFB Zertifizierung als branchespezifisches System der Abfallwirtschaft bleibt bestehen und wurde durch die gesetzliche Gleichstellung gewürdigt.
Die Basis der EMAS Zertifizierung ist die ISO 14000, beim V.EFB ist die Zertifizierungsgrundlage weiterhin die RAEF. Mittels einer adaptierten V.EFB Prüfliste wird die Umsetzung erleichtert.
Im Gegensatz zur EMAS Zertifizierung wo der Bericht durch das Umweltbundesamt geprüft wird, erfolgt die Freigabe beim V.EFB durch den Fachbeirat. Die Eigenständigkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bleibt damit bestehen.


6) Ist das Erstellen des Berichtes zukünftig verpflichtend?

Nein, nur für Betriebe die sich zusätzlich in das neu geschaffene EMAS Register eintragen lassen wollen und somit formal der EMAS national gleichgestellt sind. Um die Umsetzung und Prüfung weiterhin einfach zu ermöglichen, wird die Prüfliste um einen Anhang, der die zusätzlichen Anforderungen die gem. Register Verordnung gestellt werden, erweitert.


7) Gibt es schon EFB Betriebe die sich in das Register eingetragen haben?

Die Fa. Egger am Standort in St. Johann hat als Pilotbetrieb fungiert. Der Zertifizierungsumfang wurde um die zusätzlichen Anforderungen gem. Register Verordnung erweitert. Die Zertifizierung wurde vom Lebensministerium begleitet. Seitens der Fa. Egger wurde bereits ein Antrag auf Eintragung in das Register gestellt. Das Register wird momentan programmiert und soll bis Ende Oktober Online sein.


8) Was sind die Vorteile und Erleichterungen bei der Eintragung in das Register?

Vereinfachungen gem. AWG:

§ 71 a Vorabzustimmung: Betreiber bestimmter Abfallbehandlungsanlagen können eine Vorabzustimmung zur Behandlung von Abfällen aus dem Ausland beantragen. Vorteile der Vorabzustimmung:

  • Gültigkeitsdauer für Zustimmungen bis zu drei Jahre
  • Zustimmungen, Auflagen, Einwände: Frist von sieben Werktagen ab Übermittlung der Empfangsbestätigung (Fristverlängerung möglich durch Versandortbehörde)
  • Gültig nur für ortsfeste Behandlungsanlagen für die nicht vorläufige Verwertung von Abfällen
  • Zuständig: BMLFUW /Bescheid

Vereinfachungen gem. UMG:

Im Wesentlichen sind dies folgende Erleichterungen:

  • §21: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, wenn die Investition zu einer Reduktion der Umweltbelastungen pro Produktionseinheit führt
  • §21: Recht auf Durchführung einer mündliche Verhandlung bei Anlagenänderungen innerhalb von 6 Wochen durch die Behörde
  • §22: Erlassung eines konsolidierten Bescheids
  • §23: Absehen von Verwaltungsstrafen bei fahrlässigen Verstößen, wenn der Verstoß sofort gemeldet wird
  • §24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten und Stellvertreter
  • §24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abwasserbeauftragten
  • §25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten (max. 5 Jahresintervalle)
  • §25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten der EPER-Daten
  • §26: Entfall der öffentlichen Bekanntgabe von Emissionsdaten gemäß UIG
  • §26: Entfall der Meldungen gemäß §17 AWG und §20 AWG
  • §26: Entfall von anderen Meldepflichten auf Antrag
  • §27: Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberprüfung gemäß §82b GewO
  • §27: Entfall der Eigenüberwachung gemäß §134(4) WRG


9) Haben alle EFB Gutachter die notwendige Fachkunde und Zulassung ?
 
Ja, da bereits im Rahmen der letzten Dokumentenüberarbeitung die Fachkunde an die V.EFB Gutachter angepasst wurden. Die Gutachter müssen alle ein in Österreich zugelassener leitender Umweltgutachter mit den erforderlichen Branchenzulassungen sein.


10) Wie hoch werden die Eintragungsgebühren sein?

Dieser Punkt ist im Moment noch in Verhandlung. Die jährliche Eintragungsgebühr soll aber im Bereich von ca. 250 - 300 € liegen.


11) Gibt es seitens des VEFB Schulungen zu diesem Thema?

Ja, am 17.1.2013 findet in Linz der 5. EFB Erfahrungsaustausch mit diesem Hauptthema statt. Weitere Schulungen für unserer Gutachter und dem V.EFB-Gremien sind bereits in Planung.

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