EFB versus EFB+

>> zu den häufigsten Fragen zur EFB+ Zertifizierung

Mit der Kundmachung der UMG Register VO wurden die Anforderungen für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, geregelt. Künftig steht den Entsorgungsfachbetrieben neben der Standard EFB Zertifizierung auch die Möglichkeit der Eintragung in das nationale Register und der damit verbundenen gesetzlichen Gleichstellung zur EMAS offen.

Die zusätzlichen Anforderungen einer EFB+ Zertifizierung sind in einem adaptierten Anhang zur V.EFB Prüfliste (Dok. 2.11.01) angeführt und betreffen vor allem die Erstellung eines Berichtes. Der Bericht wird beim V.EFB als „EFB Umwelt Report“ bezeichnet und entspricht den Anforderungen gem. EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) Anhang IV / B. Im Gegensatz zur EMAS Zertifizierung wo der Bericht durch das Umweltbundesamt geprüft wird, erfolgt die Prüfung und Freigabe beim V.EFB durch den Fachbeirat. Die Eigenständigkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bleibt damit bestehen.

Die nachfolgenden Punkte werden durch die Fragestellungen des Anhangs zur V.EFB Prüfliste (Dok. 2.11.01) abgedeckt:

  • Zielerreichung
  • Prozessparameter und -leistung sowie Produktkonformität
  • Unternehmensentwicklung
  • Produktivität und geplante Änderungen
  • KVP

Um die Umsetzung zum EFB+ zu erleichtern wurde ein neues Dokument Leitfaden zur Umsetzung EFB+ gem. UMG Register Verordnung (Dok. 2.14.01) eingeführt.

Vorteile und Erleichterungen bei der Eintragung in das Register gibt es im UMG und im AWG.

AWG § 63a Umweltinspektionen für IPPC-Behandlungsanlagen: Umweltinspektionsplan, Anhang 2 (Kriterien zur systematischen Beurteilung der Umweltrisiken) Festlegung des Zeitraums zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen aufgrund der durchgeführten Risikobewertung. Längeres Überwachungsintervall für Betriebe mit eingeführten Umweltmanagementsystem.

Im AWG § 71 a Vorabzustimmung ist geregelt, das Betreiber bestimmter Abfallbehandlungsanlagen eine Vorabzustimmung zur Behandlung von Abfällen aus dem Ausland beantragen können. Vorteile der Vorabzustimmung:

  • Gültigkeitsdauer für Zustimmungen bis zu drei Jahre
  • Zustimmungen, Auflagen, Einwände: Frist von sieben Werktagen ab Übermittlung der Empfangsbestätigung (Fristverlängerung möglich durch Versandortbehörde)
  • Gültig nur für ortsfeste Behandlungsanlagen für die nicht vorläufige Verwertung von Abfällen
  • Zuständig: BMLFUW /Bescheid

Ebenso sind im UMG Vereinfachungen festgeschrieben. Im Wesentlichen sind dies folgende Erleichterungen:

  • §21: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, wenn die Investition zu einer Reduktion der Umweltbelastungen pro Produktionseinheit führt
  • §21: Recht auf Durchführung einer mündliche Verhandlung bei Anlagenänderungen innerhalb von 6 Wochen durch die Behörde
  • 22: Erlassung eines konsolidierten Bescheids
  • §23: Absehen von Verwaltungsstrafen bei fahrlässigen Verstößen, wenn der Verstoß sofort gemeldet wird
  • §24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten und Stellvertreter
  • §24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abwasserbeauftragten
  • §25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten (max. 5 Jahresintervalle)
  • §25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten der EPER-Daten
  • §26: Entfall der öffentlichen Bekanntgabe von Emissionsdaten gemäß UIG
  • §26: Entfall der Meldungen gemäß §17 AWG und §20 AWG
  • §26: Entfall von anderen Meldepflichten auf Antrag
  • §27: Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberprüfung gemäß §82b GewO
  • §27: Entfall der Eigenüberwachung gemäß §134(4) WRG

Link: BGBl. II Nr. 152/2012

Energieeffizienzgesetz

EFB+ Betriebe sind gemäß UMG Register VO, BGBl. II Nr.152/2012 ein zur EMAS gleichwertiges Managementsystem, welches ein regelmäßiges internes Energieaudit (mind. alle vier Jahre) gemäß §§ 17, 18 und Anhang III durchführen darf. Der V.EFB erarbeitetete einen Anhang zur Prüfliste in welcher die Anforderungen an das interne Energieaudit abgefragt werden.

Somit sind die Anforderungen des Energieeffizienzgesetz abgedeckt und eine leichte Umsetzung möglich.

Der Anhang zur Prüfliste für EFB+ und EEffG (Dok. 2.11.02) sowie der Leitfaden zur Umsetzung EFB+ und EEffG (Dok. 2.14.02) sind neue Dokumente und traten mit 1.11.2015 in Kraft.

Antworten auf die häufigsten Fragen zur EFB+ Zertifizierung gem. UMG Register Verordnung:

1. Was ist für eine Eintragung in das nationale Register und der damit verbundenen gesetzlichen Gleichstellung zur EMAS erforderlich?

Mit der Kundmachung der UMG Register VO wurden die Anforderungen für Organisationen, die zu EMAS gleichwertige Umweltmanagementsysteme anwenden, geregelt. Die Anforderungen gem. §4 UMG Registerverordnung betreffen:

§4. (1) V.EFB-Betriebe müssen

  1. über ein gültiges V.EFB-Zertifikat verfügen;
  2. über eine von einem EMAS-Umweltgutachter unterzeichnete Zertifizierungsempfehlung verfügen;
  3. über eine Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters verfügen a) über die Einbeziehung der Mitarbeiter gemäß Anhang II Teil B.6 der EMAS-Verordnung; b) über die Vornahme einer internen Prüfung der Einhaltung der rechtlichen und sonstigen Verpflichtungen im Umweltbereich im Sinne des Art.6 Abs.2 lit.a) und Anhang III der EMAS-Verordnung sowie c) darüber, dass keine Belege für die Nichteinhaltung der geltenden Umweltvorschriften vorliegen;
  4. einen Bericht erstellen, der folgende Informationen enthält: a) eine Zusammenfassung der Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen der Organisation sowie gegebenenfalls der Beziehung der Organisation zu etwaigen Mutterorganisationen und eine klare und unmissverständliche Beschreibung des Umfangs der V.EFB-Registrierung, einschließlich einer Liste der in diese Registrierung einbezogenen Standorte; b) die Umweltpolitik der Organisation und eine kurze Beschreibung der Verwaltungsstruktur, auf die sich das umweltbezogene Managementsystem der Organisation stützt; c) eine Beschreibung aller bedeutenden direkten und indirekten Umweltaspekte, die zu bedeutenden Umweltauswirkungen der Organisation führen, eine kurze Beschreibung des Vorgehens bei der Festlegung ihrer Bedeutung und eine Erklärung der Art der auf diese Umweltaspekte bezogenen Auswirkungen; d) eine Beschreibung der Umweltzielsetzungen und -einzelziele im Zusammenhang mit den bedeutenden Umweltaspekten und -auswirkungen; e) eine Beschreibung der durchgeführten und geplanten Maßnahmen zur Verbesserung der Umweltleistung, zur Erreichung der Ziele und Einzelziele und zur Gewährleistung der Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich, wobei auf die einschlägigen bewährten Umweltmanagementpraktiken im Referenzdokument bezüglich Abfallwirtschaft, Beschluss der Kommission 2020/519/EU, ABl. Nr. L115 vom 14.04.2020 S.1, zu verweisen ist; f) eine Zusammenfassung der verfügbaren Daten über die Umweltleistung der Organisation bezogen auf ihre bedeutenden Umweltauswirkungen, wobei bei der Berichterstattung sowohl die Kernindikatoren für die Umweltleistung als auch die spezifischen Indikatoren für die Umweltleistung gemäß Anhang IV Abschnitt C der EMAS-Verordnung einzubeziehen sind und bei bestehenden Umweltzielsetzungen und -einzelzielen die entsprechenden Daten zu übermitteln sind; g) einen Verweis auf die wichtigsten rechtlichen Bestimmungen, die die Organisation berücksichtigen muss, um die Einhaltung der rechtlichen Verpflichtungen im Umweltbereich zu gewährleisten, und eine Erklärung über die Einhaltung der Rechtsvorschriften; h) Bestätigung hinsichtlich der Anforderungen des Art. 25 Abs. 8 der EMAS-Verordnung sowie Name und Akkreditierungs- oder Zulassungsnummer des EMAS-Umweltgutachters und Datum der Validierung und
  5. der Umweltbundesamt GmbH im Dreijahresintervall den von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Bericht gemäß Z4, die Stellungnahme des V.EFB Beirates zum Bericht, das Zertifikat und die Zertifizierungsempfehlung sowie jährlich die aktualisierten, von einem EMAS-Umweltgutachter validierten Daten im Bericht und die Bestätigung des EMAS-Umweltgutachters gemäß Z3 vorlegen.

2. Welche Dokumente im EFB Regelwerk müssen für EFB+ Betriebe beachtet werden?

Um die Umsetzung zum EFB+ zu erleichtern wurden zwei neue Dokumente eingeführt:

Ein Leitfaden zur Umsetzung EFB+ gem. UMG Register Verordnung (Dok. 2.14) wurde eingeführt.
In einem adaptierten Anhang zur V.EFB Prüfliste (Dok. 2.11.1 Version 2) werden die zusätzlichen Anforderungen angeführt und betreffen vor allem die Erstellung eines Berichtes. Der Bericht wird beim V.EFB als „EFB Umwelt Report“ bezeichnet und entspricht den Anforderungen gem. EMAS-Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (EMAS III) Anhang IV / B. Im Gegensatz zur EMAS Zertifizierung wo der Bericht durch das Umweltbundesamt geprüft wird, erfolgt die Prüfung und Freigabe beim V.EFB durch den Fachbeirat.

3. Was sind die Unterschiede zu einer herkömmlichen EMAS Zertifizierung?

EMAS ist ein Umweltmanagementsystem für alle Branchen und ist nicht auf die speziellen Bedürfnisse der Abfallwirtschaft ausgelegt. Die Eigenständigkeit der V.EFB Zertifizierung als branchespezifisches System der Abfallwirtschaft bleibt bestehen und wurde durch die gesetzliche Gleichstellung gewürdigt.

Die Basis der EMAS Zertifizierung ist die ISO 14000, beim V.EFB ist die Zertifizierungsgrundlage weiterhin die RAEF. Mittels einer adaptierten V.EFB Prüfliste wird die Umsetzung erleichtert.

Im Gegensatz zur EMAS Zertifizierung wo der Bericht durch das Umweltbundesamt geprüft wird, erfolgt die Freigabe beim V.EFB durch den Fachbeirat. Die Eigenständigkeit der Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb bleibt damit bestehen.

6. Ist das Erstellen des Umweltberichtes für EFB Betriebe zukünftig verpflichtend?

Nein, nur für EFB+ Betriebe die sich zusätzlich in das UMG-Register eintragen lassen wollen und somit formal der EMAS national gleichgestellt sind ist ein Umweltbericht erfoderlich.

7. Gibt es schon EFB Betriebe die sich in das UMG-Register eingetragen haben?

Aktuell gibt es 14 Betriebe, diebereits eine EFB+ Zertifizierung durchgeführt haben. Die Betriebe sind im nationalen Register gem. UMG § 15 eingetragen und können jederzeit auf der Webseite des Umweltbundesamtes eingesehen werden. Die Betriebe veröffentlichen dort die aktuellen Umweltberichte.

8. Was sind die Vorteile und Erleichterungen bei der Eintragung in das UMG-Register?

Vereinfachungen gem. AWG:

§ 71 a Vorabzustimmung: Betreiber bestimmter Abfallbehandlungsanlagen können eine Vorabzustimmung zur Behandlung von Abfällen aus dem Ausland beantragen. Vorteile der Vorabzustimmung:

Gültigkeitsdauer für Zustimmungen bis zu drei Jahre
Zustimmungen, Auflagen, Einwände: Frist von sieben Werktagen ab Übermittlung der Empfangsbestätigung (Fristverlängerung möglich durch Versandortbehörde)
Gültig nur für ortsfeste Behandlungsanlagen für die nicht vorläufige Verwertung von Abfällen
Zuständig: BMLFUW /Bescheid

Vereinfachungen gem. UMG:

Im Wesentlichen sind dies folgende Erleichterungen:

§21: Vereinfachtes Genehmigungsverfahren, wenn die Investition zu einer Reduktion der Umweltbelastungen pro Produktionseinheit führt
§21: Recht auf Durchführung einer mündliche Verhandlung bei Anlagenänderungen innerhalb von 6 Wochen durch die Behörde
§22: Erlassung eines konsolidierten Bescheids
§23: Absehen von Verwaltungsstrafen bei fahrlässigen Verstößen, wenn der Verstoß sofort gemeldet wird
§24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abfallbeauftragten und Stellvertreter
§24: Entfall der Bestellung und Meldung eines Abwasserbeauftragten
§25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten (max. 5 Jahresintervalle)
§25: Einschränkung behördlicher Kontrollpflichten der EPER-Daten
§26: Entfall der öffentlichen Bekanntgabe von Emissionsdaten gemäß UIG
§26: Entfall der Meldungen gemäß §17 AWG und §20 AWG
§26: Entfall von anderen Meldepflichten auf Antrag
§27: Entfall der Verpflichtung zur Eigenüberprüfung gemäß §82b GewO
§27: Entfall der Eigenüberwachung gemäß §134(4) WRG

9. Haben alle EFB Gutachter:innen die notwendige Fachkunde und Zulassung ?

Ja, alle auf der Homepage des V.EFB gelisteteten Gutachter:innen können auch EFB+ auditieren. Die Gutachter:innen müssen dazu in Österreich zugelassene leitende Umweltgutachter:innen mit den erforderlichen Branchenzulassungen sein.

10. Wie hoch werden die Eintragungsgebühren sein?

Es fallen keine Gebühren für die Eintragung in das UMG-Register an.

11. Gibt es seitens des VEFB Schulungen zu diesem Thema?

Aktuell befinden sich dazu keine Schulungen in Planung, wir beraten Sie im Bedarfsfall aber natürlich sehr gerne.

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